Notbetreuung Update!!!

Ausweitung der Notbetreuung

coronavirus-5129046_640 (c) Bild von chiplanay auf Pixabay
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Datum:
Fr. 8. Mai 2020

Liebe Eltern,

wir bitten Sie uns im Vorfeld telefonisch oder per E-mail zu benachrichtigen, wenn Ihr Kind in die Notbetreuung kommen soll.
Es ist für unsere Planung auch wichtig zu erfahren an welchen Tagen und zu welchen Zeiten die Kinder die Einrichtung besuchen.

Ab sofort kann auch das Mittagessen über "Kitafino" bestellt werden.

!Wichtig!

Wir haben noch keine Informationen zum 25. Mai. Sobald wir diese haben, werden wir sie auf unserer Homepage veröffentlichen.

Im Folgenden informieren wir Sie über die ab dem 11. Mai 2020 geltenden weiteren Ausweitungen der Notbetreuung:

  • Kinder, deren Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung haben
    Kinder, deren Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung (§§ 27 ff SGB VIII) haben, können die Kindertageseinrichtungen wieder besuchen. Erforderlich ist ein entsprechender Nachweis der Inanspruchnahme von Erziehungshilfen, also ein Bescheid des Jugendamtes bzw. der Nachweis, dass ein Angebot im Rahmen der Erziehungsberatung in Anspruch genommen wird.

  • Kinder mit Behinderung bzw. von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder
    Kinder,
    die einen durch Bescheid festgestellten Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, dürfen die Kindertageseinrichtungen ebenfalls wieder besuchen. Dies sind die Kinder für die gem. Art. 21 Abs. 5 Nr. 4 BayKiBiG der Gewichtungsfaktor 4,5 gewährt wird.

  • Schulkinder
    Auch Schulkinder dürfen an den Tagen, an denen sie den Unterricht vor Ort (Präsenzunterricht) in der Schule besuchen, ihr Betreuungsangebot im Hort (bzw. Haus für Kinder etc.) wieder in Anspruch nehmen. An Tagen, an den die Schulkinder im Rahmen des „Lernens zuhause 2.0“ unterrichtet werden, ist der Besuch der Einrichtungen dagegen weiterhin auf die Kinder, die auch aus anderen Gründen die Notbetreuung besuchen können, beschränkt.

    Die Kindertageseinrichtungen und Schulen sollten umgehend Kontakt miteinander aufnehmen. Ziel muss es sein, die Gruppenzusammensetzung in Schule und Hort möglichst einheitlich zu gestalten. Kinder einer Klasse, die den gleichen Hort besuchen, sollten zur Vermeidung von weiteren Infektionsketten nach Möglichkeit die gleiche Gruppe im Rahmen des Präsenzunterrichts an den Schulen besuchen und dann auch im Hort nach Möglichkeit die gleiche Gruppe besuchen.

    Die Kindertageseinrichtungen können zudem bei der Erbringung ihres Betreuungsangebots die geänderten Unterrichtszeiten berücksichtigen, also z.B. den Beginn des Angebots vorverlegen. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. Ferner können Hygienerituale im Bereich der Schule auch im Hort angewendet werden (z. B. Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf sog. Begegnungsflächen), um deren Einübung zu verstärken.

  • Kinder von studierenden Alleinerziehenden bzw. solchen in Ausbildung:
    Neben den Kindern von berufstätigen Alleinerziehenden können unter den gleichen Voraussetzungen auch Kinder von alleinerziehenden Studierenden bzw. Auszubildenden künftig die Notbetreuung in Anspruch nehmen, wenn die alleinerziehende Person

    an einer staatlichen, staatlich anerkannten oder kirchlichen Hochschule immatrikuliert ist oder an einer Einrichtung studiert, die gem. Art. 86 Abs. 1 oder 2 BayHSchG Studiengänge durchführt, und aufgrund des Studiums an einer Betreuung des Kindes gehindert ist oder

    eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit verrichtet und aufgrund dieser Tätigkeit an einer Betreuung des Kindes gehindert ist oder

    zu ihrer bzw. seiner Berufsausbildung mit oder ohne Arbeitsentgelt beschäftigt ist und aufgrund dieser Tätigkeit an einer Betreuung des Kindes gehindert ist.
  • Alleinerziehenden vergleichbar
    Kinder, bei denen beide Erziehungsberechtigte erwerbstätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in den jeweiligen Tätigkeiten an einer Betreuung des Kindes gehindert sind und einer dieser Erziehungsberechtigten aufgrund beruflich veranlasster Auswärtstätigkeiten regelmäßig den überwiegenden Teil der Woche nicht im gemeinsamen Haushalt übernachten kann (z.B. Fernfahrer), sind ebenfalls zur Notbetreuung berechtigt. Auch hier gelten die gleichen weiteren Voraussetzungen wie bei Alleinerziehenden.

  • Vorabschlussschüler/-innen,
    die nun ebenfalls den Unterricht vor Ort besuchen dürfen, können ihre Kinder – unter denselben Voraussetzungen wie bisher schon die Abschlussschüler/-innen – in die Notbetreuung bringen.

Ergänzende Informationen zum Thema „Kritische Infrastruktur“

Aufgrund zahlreicher Nachfragen stellen wir Folgendes klar: 

  • Arbeitgeber können nicht selbst entscheiden, ob eine Tätigkeit zum Bereich der kritischen Infrastruktur gehört.
  • Bei Behörden obliegt die Einschätzung, ob ihre eigenen Beschäftigten zum Kreis der zur Notbetreuung Berechtigten gehören, dem Behördenleiter, ggf. in Abstimmung mit der übergeordneten Stelle.

 

Vielen Dank

das Kita-Team