Ordnung der Kindertagesstätte

Präambel

Die Kindertageseinrichtung in der Trägerschaft der Kirchenstiftung St. Petrus und Marcellinus Trunstadt ist grundsätzlich offen für Kinder aller Familien, die den allgemeinen Erziehungszielen, basierend auf dem christlichen Welt- und Menschenbild, zustimmen. Uns sind alle Kinder willkommen, denn ein Leben aus dem Glauben und im liebevollen Miteinander ist das Fundament aller Kultur- und Glaubenskreise. Wir achten die religiöse Überzeugung, die dem Kind im Elternhaus vermittelt wird. Umgekehrt erwarten wir von den Eltern anderer Glaubenshaltungen, dass sie das religiöse Angebot unserer Einrichtungen respektieren.

Kinder brauchen einen Lebensraum, der ihnen verlässliche Beziehungen, Geborgenheit und Zuwendung garantiert und der zur Entfaltung individueller und sozialer Fähigkeiten genügend Freiräume und Anregungen bietet. Die katholische Kindertageseinrichtung ist ein Teil der Pfarrgemeinde und ein Ort der Begegnung, der das Leben in der Gemeinde widerspiegelt. Im Miteinander des Lebens und Glaubens ist die katholische Tageseinrichtung für Kinder neben dem Elternhaus ein Raum, in dem sie die Liebe zum Nächsten und den Glauben erleben. Wir beziehen religiöse Bildung und Glaubenserziehung in den Alltag der Kindertageseinrichtung ein und möchten im Zusammenwirken mit den Eltern eine Grundlegung sittlicher und religiöser Wertvorstellungen entfalten. Dabei stellt die religiöse Thematik keinen eigenen Lernbereich dar, sondern ist integraler Teil der Gesamterziehung, in deren Mittelpunkt die ganzheitliche elementare Persönlichkeitsbildung steht.

§ 1 Aufgaben der Kindertageseinrichtung

Die katholische Kindertageseinrichtung unterstützt und ergänzt die familiäre Erziehung, um den Kindern beste Entwicklungs- und Bildungschancen zu vermitteln. Sie bietet kindgemäße Bildungsmöglichkeiten an und fördert Persönlichkeitsentfaltung sowie soziale Verhaltensweisen. Eventuelle Entwicklungsmängel sollen ausgeglichen werden.

Leitziel aller pädagogischen Arbeit in der katholischen Kindertageseinrichtung ist der beziehungsfähige, wertorientierte, schöpferische Mensch, der sein Leben verantwortlich gestalten und den Anforderungen in Familie, Staat und Gesellschaft gerecht werden kann.

§ 2 Aufnahmevoraussetzungen

(1) Die Entscheidung über die Aufnahme eines Kindes erfolgt durch den Träger, der die Entscheidung an die Leitung der Kindertageseinrichtung delegieren kann.

(2) Am ersten Besuchstag muss eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung des Kindes zum Besuch der Kindertageseinrichtung vorliegen. Die Bescheinigung hat insbesondere Auskunft darüber zu geben, ob Bedenken gegen die Aufnahme des Kindes in die Kindertagesein-richtung bestehen. Die Bescheinigung soll nicht älter als 4 Wochen sein.
Die Verpflichtung zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung entfällt, wenn die Durchführung der Kindervorsorgeuntersuchungen nach § 26 SGB V nachgewiesen wird.

(3) Ein Masern Impfnachweis nach dem Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impf-prävention vom 10. Februar 2020 ist Pflicht. Der Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder – insbesondere bei bereits erlittener Krankheit – ein ärztliches Attest erbracht werden.

§ 3 Anmeldung

Die Anmeldung erfolgt schriftlich auf der Grundlage eines Aufnahmegespräches mit den Eltern.

§ 4 Öffnungszeiten, Nutzungszeiten

(1) Die regelmäßigen Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung werden von dem Träger nach Anhörung der Leitung der Kindertageseinrichtung und ggf. des Elternbeirats festgelegt und durch Aushang bekannt gegeben.

(2) Der Träger ist berechtigt, die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung, insbesondere aus betrieblichen oder personellen Gründen zu ändern. Änderungen werden den Eltern rechtzeitig, mindestens einen Monat im voraus, bekannt gegeben.

(3) Die Eltern können in den Grenzen der Öffnungszeiten die benötigte tägliche Nutzungszeit buchen. Die gewählte Nutzungszeit gilt grundsätzlich für das ganze Kindergartenjahr (01.09. eines Jahres bis 31.08. des darauffolgenden Jahres). Den Eltern ist eine unterjährige Änderung der gewählten Nutzungszeit mit einer Ankündigungsfrist von mindestens einem Monat jeweils zum Januar, Mai und September möglich
Das Änderungsverlangen muss schriftlich an den Träger gerichtet werden.

(4) Die Eltern bestätigen dem Träger mit dem anhängenden Buchungsbeleg die Nutzungszeit.

(5) Die Eltern sind gehalten, die Öffnungszeiten einzuhalten. Im Interesse des Kindes und der pädagogischen Zielsetzung soll die Kindertageseinrichtung regelmäßig besucht werden.

§ 5 Schließzeiten, Ferienordnung

(1) Die Tage, an denen die Kindertageseinrichtung geschlossen ist (Schließzeiten), werden vom Träger festgelegt und den Eltern rechtzeitig vor Beginn des Kindergartenjahres schriftlich bekannt gegeben.

(2) Muss der Träger aus dringenden betrieblichen Gründen die Kindertageseinrichtung vorübergehend schließen, werden die Eltern unverzüglich informiert.
Ein dringender Grund ist z. B. die Anordnung durch eine staatliche Behörde.

§ 6 Beitrag der Kindertageseinrichtung

(1) Der Beitrag für die Betreuung des Kindes in der Kindertageseinrichtung ist für das gesamte Kindergartenjahr zu bezahlen, auch für die Schließzeiten sowie bei Abwesenheit des Kindes.

(2) Der Beitrag wird in 12 monatlichen Beiträgen erhoben. Zusätzlich können u. a. Beiträge für Mittagsverpflegung, Spielgeld sowie Getränkegeld erhoben werden.

(3) Der Beitrag ist monatlich im Voraus fällig und wird am fünfzehnten (15) jedes Monats abgebucht.

(4) Der Beitrag wird durch den Träger per Lastschriftverfahren vom Konto der Eltern abgebucht. In begründeten Ausnahmefällen ist Barzahlung möglich.

(5) Der Träger ist berechtigt, den Beitrag zu Beginn eines jeden Kindergartenjahres neu festzusetzen. Darüber hinaus kann eine Anpassung des Beitrages auch während des laufenden Kindergartenjahres vorgenommen werden. Die Anpassungen werden frühestens zum Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung der Eltern durch Aushang oder Rundschreiben folgt.

§ 7 Beitragsermäßigung

Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig dieselbe oder eine andere Kindertageseinrichtung des Trägers, können Ermäßigungen bei den Elternbeiträgen gewährt werden.

§ 8 Aufsichtspflicht

(1) Der Träger hat durch Aufnahme des Kindes die vertragliche Aufsichtspflicht. Es besteht grundsätzlich keine Aufsichtspflicht für Kinder, für die kein Betreuungsvertrag abgeschlossen wurde.

(2) Der Träger ist berechtigt, die vertragliche Aufsichtspflicht auf das pädagogische Personal zu übertragen.

(3) Die Aufsichtspflicht des Trägers bzw. des pädagogischen Personals erstreckt sich auf die von den Eltern gewünschte Nutzungszeit, also auf die gesamte Zeit des Aufenthaltes in der Kindertageseinrichtung, einschließlich der Ausflüge, Spaziergänge, Besichtigungen und Ähnlichem.
Die Aufsichtspflicht beginnt, wenn das Kind den Bereich der Kindertageseinrichtung betritt und von dem pädagogischen Personal übernommen wird.
Die Aufsichtspflicht endet mit der Übergabe des Kindes an die Eltern oder die zur Abholung berechtigte Person.
Die Aufsichtspflicht besteht nicht, wenn die Eltern oder die von den Eltern beauftragte Begleitperson das Kind zu einer Veranstaltung der Kindertageseinrichtung begleiten oder dort mit ihm anwesend sind.
Außerhalb der Öffnungszeit kann die Beaufsichtigung der Kinder durch das pädagogische Personal nicht gewährleistet werden.

(4) Die Aufsichtspflicht auf dem Weg zu und von der Kindertageseinrichtung obliegt den Eltern. Dies gilt regelmäßig auch dann, wenn das Kind allein in die Kindertageseinrichtung kommt bzw. nach Hause geht oder ein Bus der Kindertageseinrichtung die Kinder bringt oder holt.

(5) Nur im Kinderhort ist ein Hin- und Heimweg ohne Begleitung erlaubt. Dafür ist die vorherige schriftliche Erklärung der Eltern erforderlich.

(6) Die zur Abholung des Kindes berechtigten Personen sind dem Personal der Kindertageseinrichtung schriftlich und im Voraus zu benennen.
Soll das Kind nicht von den Eltern abgeholt werden, ist eine besondere Benachrichtigung erforderlich. Eine telefonische Benachrichtigung ist grundsätzlich nicht ausreichend.

(7) Das Tragen von Schmuck bringt viele Gefahren mit sich. Um ein Verletzungsrisiko, aufgrund von Schmuck auszuschließen, ist für die Kinder das Tragen von Schmuck (Ketten, Armreife, Fingerringe, hängende Ohrringe) in unserer Kita verboten. Die Eltern dafür verantwortlich, darauf zu achten, dass die Kleidung der Kinder so ausgewählt wird, dass kein Verletzungsrisiko durch Kordeln und Schlaufen entsteht.

§ 9 Mitwirkungspflichten der Eltern

(1) Eine sinn- und wirkungsvolle pädagogische Arbeit zum Wohle des Kindes und dessen geistige, seelische und körperliche Entwicklung ist ohne partnerschaftliche Mitarbeit der Eltern nicht möglich. Die Kindertageseinrichtung bietet deshalb Möglichkeiten des gegenseitigen Kennenlernens und Austausches an. Die Eltern sollen daher an den Elternabenden regelmäßig teilnehmen und die angebotenen Gesprächsmöglichkeiten wahrnehmen.

(2) Um in Notfällen erreichbar zu sein, sind die Eltern verpflichtet, ihre Anschrift und die (private und dienstliche) Telefonnummer anzugeben, unter der sie erreichbar sind. Jede Änderung dieser Angaben ist der Leitung der Kindertageseinrichtung unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Eltern verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge unverzüglich mitzuteilen.

§ 10 Krankheitsfälle

(1) Erkrankungen des Kindes sind der Leitung der Kindertageseinrichtung unverzüglich mitzuteilen. Mitzuteilen sind insbesondere Krankheiten, die nach näherer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen meldepflichtig sind, wie z.B. Diphtherie, Keuchhusten, Kopfläuse, Masern, Meningitis, Mumps, Röteln, Scharlach, Salmonellen, Windpocken sowie übertragbare Darm-, Haut- oder Augenerkrankungen. Auch die Erkrankung eines Familienmitglieds an einer dieser Krankheiten ist der Leitung der Kindertageseinrichtung mitzuteilen.

(2) Kinder oder Eltern, die verdächtig sind, an einer in der in § 10 Absatz 1, Satz 2 genannten Krankheiten erkrankt zu sein oder daran erkrankt sind, dürfen die Kindertageseinrichtung nicht besuchen. Zur Wiederaufnahme des Kindes nach Krankheit kann der Träger eine Bescheinigung des Arztes über die Genesung verlangen.

(3) Besonderheiten hinsichtlich Gesundheit oder Konstitution des Kindes sind der Leitung der Kindertageseinrichtung mitzuteilen, z. B. Behinderungen, Anfalls- oder Bluterkrankungen, Allergien oder Unverträglichkeiten.

(4) Wegen weiterer Pflichten, Verhaltsweisen und des üblichen Vorgehens bei Krankheiten verweisen wir auf Anlage 1 Auszug aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSchG).

§ 11 Versicherungsschutz

(1) Die Kinder sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Der Versicherungsschutz besteht für den direkten Weg von der Wohnung zur Kindertageseinrichtung und zurück, während des Aufenthaltes in der Kindertageseinrichtung sowie während der Teilnahme an Veranstaltungen der Kindertageseinrichtung außerhalb deren Grundstücks.

(2) Jeder Unfall oder sonstige Schadensfall ist der Leitung der Kindertageseinrichtung unverzüglich mitzuteilen. Alle Unfälle auf dem Weg zur und von der Kindertageseinrichtung sind zu melden, auch wenn eine ärztliche Behandlung nicht erforderlich ist.

(3) Für in die Kindertageseinrichtung mitgebrachte Kleidung, Brillen, Spielzeug, Schmuck und Ähnliches übernimmt der Träger keine Haftung. Dies gilt insbesondere für den Fall des Verlustes, der Verwechslung oder der Beschädigung.

§ 12 Beendigung des Aufnahmevertrages

(1) Über die Bestimmungen im Betreuungsvertrag hinaus kann der Träger den Aufnahmevertrag nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Wichtige Gründe liegen beispielsweise vor, wenn
- das Kind außerhalb der Schulferienzeiten mehr als zwei Wochen ununterbrochen unentschuldigt gefehlt hat,
- die Eltern mit der Bezahlung des Beitrages über 2 Monate ganz oder teilweise in Verzug geraten,
- die Eltern trotz schriftlicher Mahnung ihren Pflichten aus dem Aufnahmevertrag bzw. dieser Ordnung nicht nachkommen bzw. eine Zusammenarbeit mit dem pädagogischen Personal nicht mehr möglich scheint,
- das Kind einer besonderen pädagogischen Förderung bedarf, die in der Kindertageseinrichtung nicht geleistet werden kann,
- die von den Eltern gewünschte Nutzungszeit die wirtschaftliche Führung der Kindertageseinrichtung beeinträchtigt.

(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 13 Datenschutz

Alle Angaben der Eltern und des Kindes werden nach den datenschutzrechtlichen Vorgaben in ihrer jeweils gültigen Fassung streng vertraulich behandelt.

§ 14 Rechtsgrundlagen

Für die Arbeit in der katholischen Kindertageseinrichtung gelten das Bayerische Kinderbildungs- und betreuungsgesetz (BayKiBiG) mit der Ausführungsverordnung (AV) und sonstige einschlägige rechtliche Bestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§ 15 Inkrafttreten – Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Ordnung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Diese Ordnung hat Vorrang vor allen anderen Verträgen der Einrichtung. Individuelle Anpassungen mit Eltern bedürfen der Schriftform und sind weder generell gültig noch ändern sie diese Ordnung.
Diese Ordnung der Kindertageseinrichtung tritt mit dem 01.06.2020 in Kraft.

 

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Erläuterung:

Der in dieser Ordnung der Kindertageseinrichtung verwendete Begriff der "Eltern" umfasst alle Formen der Personensorgeberechtigung, also alle Personen, denen das Personensorgerecht für Minderjährige zusteht
• Vater und Mutter (§ 1626 Abs. 1, § 1626 a Abs. 1, § 1754 Abs. 1 BGB)
• ein Elternteil (§ 1626 a Abs. 2, § 1671 Abs. 1, § 1680 Abs. 1, § 1754 Abs. 2 BGB)
• Vormund (§ 1793 BGB)
• Pfleger (§ 1915 BGB)

Das Kindergartenjahr erstreckt sich vom 01.09. eines Jahres bis zum 31.08. des darauffolgenden Jahres.